Mit dem neuen UPREG werden in der elektronischen Notariatskanzlei für elektronische GB/HR-Anmeldungen folgende Hilfsmittel/Softwares benötigt:
Stand: 22.09.2021; Autor: RA C. Schreiber; Rückmeldungen und Fragen bitte an sek@advo-schreiber.ch senden.
Derzeit stehen im Notariat folgende elektronische Signatur-Typen zur Verfügung:
* Die lokale elektronische Signatur ist nach dem Wegfall der klassischen SuisseID derzeit nicht umsetzbar.
** Hinweis des VbN: Das Hochladen von Urkunden auf Server von Dritten verletzt das Berufsgeheimnis.
Stand: 22.09.2021; Autor: RA C. Schreiber; Rückmeldungen und Fragen bitte an sek@advo-schreiber.ch senden.
Die folgenden Anbieter stellen Zertifikate zur Verfügung, die zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen verwendet werden können:
Nur qualifizierte elektronische Signaturen, die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbunden sind, sind der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt (Art. 14 Abs. 2bis OR).
Folgende Softwares können zur Erstellung von diskreten elektronischen Signaturen verwendet werden:
Stand: 30.10.2021, Update 02.02.2022; Autor: RA C. Schreiber; Rückmeldungen und Fragen bitte an sek@advo-schreiber.ch senden.
Der eGov-LocalSigner, der gleichzeitig für das Signieren und das Anbringen von Zulassungsbestätigungen verwendet werden konnte, steht mit dem neuen UPREG nicht mehr zur Verfügung. Der Bund stellt für das Anbringen der Zulassungsbestätigungen neu die Software Cygillum zur Verfügung. Es ist zu erwarten, dass private Anbieter kostenpflichtige Softwares entwickeln, die Signatur und Zulassungsbestätigung kombinieren.
Stand: 22.09.2021; Autor: RA C. Schreiber; Rückmeldungen und Fragen bitte an sek@advo-schreiber.ch senden.
a) Validator (nicht diskret*) für eine Reihe von elektronischen Eigenschaften von Dateien (Strafregisterauszug, der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellte qual. e-Signatur, etc.) mit Ausnahme der elektronischen öffentlichen Urkunde: https://validator.ch/
b) Validator (nicht diskret*) für elektronische öffentliche Urkunden: https://www.e-service.admin.ch/validator
* Das Hochladen eines unter dem Berufsgeheimnis stehenden Dokuments auf den Server eines Dritten (Cloud) verletzt das Berufsgeheimnis (d.h. Entbindung durch den Klienten oder andere geeignete Massnahmen sind nötig).
PS: Es ist bedauerlich, dass der Bund trotz vielfach geäussertem Wunsch aus Anwalts- und Notarenkreisen keine diskreten online-Validatoren zur Verfügung stellt. Mit dem Wegfall des LocalSigners stellt der Bund somit keine diskreten Validierungstools mehr zur Verfügung.
Stand: 11.12.2021; Autor: RA C. Schreiber; Rückmeldungen und Fragen bitte an sek@advo-schreiber.ch senden.
Das neue UPREG verwendet den DN (Distinguished Name), um den Abgleich zwischen e-Signaturen und Notar/innen, die im UPREG eingetragen sind, durchzuführen. Nur wenn dieser Abgleich erfolgreich ist, kann die Zulassungsbestätigung erfolgen. Dieser DN ändert sich bei Swisscom-Zertifikaten in folgenden Situationen: a) wenn die Ausweisschrift abläuft, die bei der Identifikation vorgelegt wurde, b) wenn 5 Jahre nach der letzten Identifikation vergangen sind, c) wenn der/die Notar/in die AGB-Änderungen der Swisscom zu spät akzeptiert oder ablehnt. In diesen Fällen muss eine Neuidentifikation im Swisscom-Shop erfolgen, der Signaturservice muss neu aufgesetzt werden und der neue DN muss wiederum im UPREG hinterlegt werden. Bis zur Hinterlegung des neuen DN können keine Zulassungsbestätigungen mehr angebracht werden.
Stand: 30.10.2021; Autor: RA C. Schreiber; Rückmeldungen und Fragen bitte an sek@advo-schreiber.ch senden.
Stand: 23.01.2015
Aktualisierung: 04.04.2017
Autor: RA C. Schreiber
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Beim UID-Antrag an das BfS ist
Stand: 23.01.2015
Autor: RA C. Schreiber
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Bei der Vergabe von UID-Nummern für Notarinnen und Notare, die gleichzeitig auch als Rechtsanwälte im kantonalen Anwalts-Register eingetragen sind, kann es vorkommen, dass im Brief zur UID-Übermittlung nur das Anwaltsregister als Quelle erwähnt ist:
Dies spiegelt sich dann auch im UID-Register wieder, und zwar in den Feldern „Zuständige UID-Stelle für Eintragsänderungen“ und „Typ der UID-Einheit“ und „Typ der zuständigen UID-Stelle“:
Dies bedeutet lediglich, dass diese UID-Einheit erstmals mit Daten aus dieser Quelle (hier: Anwaltskommission des Kantons Aargau) erfasst worden ist.
Dies bedeutet nicht, dass nur Daten, die von der Anwaltskommission an das Bundesamt für Statistik geliefert werden, zur Aktualisierung des UID-Eintrags verwendet werden, auch wenn die Bezeichnung „Zuständige UID-Stelle für Eintragsänderungen“ dies vermuten lassen könnte.
Es ist vielmehr so, dass die UID-Angaben zu Notarinnen und Notaren, die gleichzeitig auch im kantonalen Anwaltsregister erwähnt sind, sowohl durch Meldungen aus dem Notariats- wie auch dem Anwaltsregister mutiert werden.
Stand: 15.02.2016
Autor: RA C. Schreiber
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Der VbN hat zusammen mit der Aargauischen Notariatsgesellschaft (ANG) und dem Support elektronische Kanzlei (SEK) eine Sammlung von Verbalen für Ausfertigungen, Beglaubigungen und Urschriften zusammengestellt. Diese sind als Word-Datei in Deutsch (Version 3 vom 2.2.2018), als Word-Datei in Französisch sowie als PDF-Datei in Deutsch (Version 3 vom 2.2.2018) und als PDF-Datei in Französisch und als "Profile" für den Import in die Software LocalSigner verfügbar. In den Profilen sind nur die Verbale der Version 1 von 2014 enthalten.
Im LocalSigner wird derzeit noch das Anbringen der Verbale mit der Signatur verknüpft. In arbeitsteiligen Kanzleien wird das Anbringen der Verbale im Vorfeld der e-Signatur/Funktionsnachweis ausgeführt (d.h. nicht via Signatureigenschaften im LocalSigner).
Für den Import in den LocalSigner ist wie folgt vorzugehen:
Stand: 27.01.2015
Aktualisierung: 07.06.2016
Autor: RA C. Schreiber
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Drehbuch elektronische Anmeldungen Kt. BE Version 2020 (Autor: M. Steck, VbN)
Drehbuch elektronische Anmeldungen Kt. AG (Autoren: M. Steck, VbN und M. Merz, ANG)
PDF/A
Bei der Neu-Beschaffung von Geräten zum Scannen von Textdokumenten ist unter anderem Folgendes zu beachten: Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) müssen Dokumente für die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkundenden "in einem anerkannten elektronischen Format" gespeichert werden. Was ein "anerkanntes elektronisches Format" ist, geht aus Art. 3 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des EJPD über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV-EJPD) hervor: Derzeit gelten die folgenden Formate als anerkannt:
Die Frage, ob ein PDF/A-Dokument effektiv ein valides PDF/A-1a, PDF/A-1b oder PDF/A-2 darstellt, kann nur mit Hilfe eines guten Validators festgestellt werden. Die Koordinationsstelle für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen (KOST, www.kost-ceco.ch) hat in einer Studie verschiedene Validatoren getestet.
Technische Spezifikation
Bei der Neu-Beschaffung von Scan-Geräten sollte die technische Spezifikation daher für den Bereich PDF/A lauten:
"Das Gerät muss PDF/A-1a-, PDF/A-1b- oder PDF/A-2-Dateien herstellen können, die von einem in der KOST-Studie 'PDF/A-Validatoren' (2010) mit 'gut' oder 'sehr gut' bezeichneten Validator als 'valid' erkannt werden."
Stand: 17.09.2014
ergänzt am 13.10.2014
Autor: RA C. Schreiber
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Art. 4 Abs. 1 EÖBV-EJPD verlangt, dass beim Einlesen eines Papierdokuments sichergestellt werden muss, dass keine wesentlichen Informationen verloren gehen. Dies betrifft einerseits die Auflösung, wie in Art. 4 Abs. 1 EÖBV-EJPD erwähnt. Wesentliche Informationen können jedoch auch durch andere Vorgänge im Scanprozess verloren gehen, beispielsweise durch Korrektur-Einstellungen wie bspw. die die Entfernung von Linien.
Zusätzlich ist seit 2013 bekannt, dass gewisse Scansoftwares im Zusammenhang mit Bildkompressionen einzelne Ziffern oder ganze Blöcke von Zahlen/Ziffern gegenüber dem eingescannten Original verändern (im Rahmen eines "Pattern matching and substitution"-Verfahrens). Die KOST hat dazu eine Studie veröffentlicht (KOST-Studie JBIG2-Komprimierung, 2014).
Bei der Neu-Beschaffung von Scan-Geräten sollte die technische Spezifikation daher betreffend JBIG2-Komprimierung lauten:
"Der Output darf keine JBIG2-Komprimierung enthalten."
Stand: 18.05.2015
Autor: RA C. Schreiber
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