Honorar und Gebühren

Gebühren und Honorare

Für öffentliche Beurkundungen sind unsere Gebühren gesetzlich festgelegt. Der dafür in der Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) geregelte Tarif garantiert, dass der Recht suchende Bürger für die gleiche notarielle Leistung im ganzen Kanton den gleichen Preis zu bezahlen hat. Unterschieden wird dabei in einen gestaffelten Rahmentarif für Geschäfte mit Vertragswert und einen Rahmentarif für Geschäfte ohne Vertragswert. Für unsere weiteren nebenberuflichen Tätigkeiten stellen wir nach Arbeitsaufwand Rechnung (Honorar).

Steuern und Abgaben

Wir sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Handänderungssteuern sowie die Eintragungskosten für das Grundbuch und das Handelsregister bei unseren Klienten mittels entsprechenden Kostenvorschussrechnungen einzuziehen und an den Staat weiterzuleiten.

Die vom Kanton Bern im Zusammenhang mit notariellen Geschäften erhobenen Steuern und Abgaben stützen sich primär auf die folgenden beiden Gesetze:

» Gesetz betreffend die Handänderungssteuer (HG)

» Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG)

Gesamtrechnung der Notarin / des Notars

Nach Abschluss des Geschäfts erhalten Sie von uns eine detailliert gegliederte Rechnung, die in der Regel folgenden Aufbau aufweist:

  • Tarifierte Gebühren für Handänderung, Schuldbrief, Ehevertrag, Inventar, Erbgangsurkunde, AG-Gründung, etc.
  • Honorar nach Arbeitsaufwand
  • Auslagen für Kopien, Porti, Spesen, Aktenmaterial
  • Mehrwertsteuer
  • Zahlungsverkehr über die für den Kanton Bern einkassierten und weitergeleiteten Steuern und Abgaben

Gebührenverordnung

Nach dieser Verordnung werden die Gebühren festgesetzt, welche der Notarin/dem Notaren in ihrer Eigenschaft als öffentliche Urkundsperson geschuldet werden. Mit Wirkung per 1. Juni 2021 ist eine rev. Gebührenverordnung anstelle der alten Gebührenverordnung in Kraft getreten. Für Einzelheiten kann hierzu auf die entsprechende Verordnung bzw. auf den untenstehenden Link verwiesen werden.

» Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) vom 26.4.2006 (Stand 1.6.2021), gültig für alle öffentlichen Beurkundungen ab dem 1.6.2021

Preisbekanntgabeverordnung (aktualisiert)

Mit Änderung vom 12. Oktober 2011 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211), welche am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, verlangt Art. 11 Abs. 1 PBV, dass die ‚Preisliste‘ der Notariatsdienstleistungen leicht zugänglich sein muss. Damit hat der Notar dem Klienten die NGebV zur Mitnahme anzubieten oder diese in der Kanzlei sichtbar aufzulegen.

Die vom Vorstand ausgearbeitete und an der HV 2013 vorgestellte Mustervorlage für die Umsetzung dieses Artikels finden Sie samt den 4 Anhängen hier zum Herunterladen.

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen (ab 1.6.2021)

Anhang 1, 2 und 4 (zur Verordnung über die Notariatsgebühren - Stand 1.6.2021)